- Einzelgeschäftsführung
- selbstständige Handlungsfähigkeit jedes geschäftsführenden Gesellschafters einer OHG und KG, soweit sie nicht durch ⇡ Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist. Widerspruch eines anderen geschäftsführenden Gesellschafters gegen bestimmte Handlungen ist möglich (§ 115 HGB).- E. bei GmbH erfordert entsprechende Vereinbarung (§ 35 GmbHG).- Gegensatz: ⇡ Gesamtgeschäftsführung.
Lexikon der Economics. 2013.