Einzelgeschäftsführung

Einzelgeschäftsführung
selbstständige Handlungsfähigkeit jedes geschäftsführenden Gesellschafters einer OHG und KG, soweit sie nicht durch  Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist. Widerspruch eines anderen geschäftsführenden Gesellschafters gegen bestimmte Handlungen ist möglich (§ 115 HGB).
- E. bei GmbH erfordert entsprechende Vereinbarung (§ 35 GmbHG).
- Gegensatz:  Gesamtgeschäftsführung.

Lexikon der Economics. 2013.

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